Donnerstag, 23. Februar 2012

Weitere Produkte

Weitere Produkte des Stadtblatt-Verlages

Wer ist online

Wir haben 28 Gäste online

Die Klingelknopfaffäre

Sören Kosanke und die „vierte Gewalt“ – Macht die „Publikative“ Politik? Sören Kosanke im Exklusiv-Interview

„Ein guter Journalist macht sich nicht mit einer Sache gemein, auch nicht mit einer guten Sache“, so dereinst der ehemalige Tagesthemen-Moderator Hajo Friedrichs. Diese goldene Regel kennzeichnet das Ideal eines Journalismus der guten alten Art – objektiv, fair und ausgewogen. In die Mediengesellschaft des dritten Jahrtausends mit ihrer schier unüberschaubaren Informationsflut scheint ein solches Ideal kaum noch zu passen. Neben den Boulevardblättern werden selbst vordergründig seriöse Medien zu Winkeladvokaten vielfältiger Interessengruppen, und selbst wenn dies nicht der Fall ist, bleibt die saubere Recherche nicht selten schon aus wirtschaftlichen Zwängen auf der Strecke, und die journalistische Arbeit wird tendenziös. Sind die Medien gewollt oder ungewollt die vierte Gewalt im Staat?

Wählen und wohnen?

Am 10. Januar 2012 veröffentlichten die Potsdamer Neuesten Nachrichten (PNN) unter dem Titel „Wie ein Skandal gemacht wird“ zehn goldene Regeln für die erfolgreiche Inszenierung eines Skandals. Diese werden einer Anleitungsbroschüre der US-amerikanischen Murdoch-Gruppe zugeschrieben. Mittlerweile sind diese Regeln häufig bereits Redaktionspraktikanten geläufig.
Fünf Tage zuvor war in selbigen PNN ein Artikel erschienen, in dem es mit Berufung auf einen Bericht der BILD-Zeitung hieß, gegen den SPD-Landtagsabgeordneten Sören Kosanke sei der Vorwurf der Wahlfälschung laut geworden. Der Vorsitzende des Landtagsuntersuchungsausschusses 5/1 zur Krampnitz-Immobilienaffäre, Kosanke, soll am 28. September 2008 an der Kommunalwahl in Teltow teilgenommen haben, obwohl er „offiziell noch in Eberswalde wohnte“. Weiter schrieben die PNN: „Laut Gesetz ist man nur wahlberechtigt, wenn man vor Ort seinen Hauptwohnsitz hat.“ Wurde hier unsauber recherchiert?
In Paragraph 10 (1) des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 9. Juli 2009 heißt es hingegen: „Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.“ Dieses wiederum weist unter Paragraf 7 (1) aus: „Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.“ Einfach mal auf die Gesetzeslage geschaut, sind die Definitionen der Wahlberechtigung und des Wohnsitzes eindeutig.

Der seit 2007 in Teltow als Wirtschaftsförderer und Referent des Bürgermeisters Thomas Schmidt tätige Kosanke hatte am 24. September 2008 einen Mietvertrag für eine Wohnung in der Teltower Havelstraße 6 c unterschrieben und am darauf folgenden Tag im Bürgerservice der Stadt als Wohnsitz angemeldet. Eine Bescheinigung der Vermietung bestätigt, dass ihm die Wohnung samt Schlüsseln mit Vertragsunterzeichnung zur Nutzung übergeben wurde, obwohl das Mietverhältnis erst am 1. November 2008 begann. Er selbst habe die Wohnung ab dem 25. September 2008 bezogen. Derartige Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind durchaus üblich. Eine anonyme Anruferin solle sich noch am Wahlsonntag beim damaligen Wahlleiter und Ersten Beigeordneten von Teltow, Thomas Koriath, gemeldet haben. „Aus dem seinerzeit angelegten Vorgang ergibt sich, dass aufgrund eines telefonischen Hinweises einer Bürgerin Zweifel daran laut wurden, ob Sören Kosanke über einen Wohnsitz in Teltow verfügte, der ihn berechtigte, an den Wahlen teilzunehmen“, wie es in einer Stellungnahme des Teltower Bürgermeisters Thomas Schmidt vom 9. Januar 2012 heißt.
BILD und PNN berufen sich in ihren Berichten vom 5. Januar 2012 auf Aussagen einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes, die den Hinweisen nachging. Sie habe aber weder ein Klingelschild noch Kosankes Namen am Briefkasten vorgefunden. „Handwerker sagten mir, dass in der Wohnung noch niemand wohnt“, so weiter in der BILD. Fraglich ist, wie aussagekräftig ein fehlender Name an Klingel und Briefkasten ist, wieviel das Protokoll einer Ordnungsamtsmitarbeiterin zur Klärung beiträgt, die nie in der Wohnung war und lediglich ein paar Handwerker beim Betreten des Hauses traf. Dies ist dem Gedächtnisprotokoll ...

Den vollständigen Artikel lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des lokal.reports oder hier online.

Die Klingelknopfaffäre